Tel. 0365 800485-0   |
zietan-kollegen-gera@etl.de
Herzlich Willkommen in unserem Mandantenbereich

Dieser Bereich ist für unsere Mandanten. Sie finden hier ein Info-Portal mit topaktuellen Informationen zu den Bereichen Steuern und Recht. Außerdem bieten wir Ihnen in unserem Archiv die Möglichkeit eine umfangreiche Datenbank für Recherchen zu nutzen.

Sowohl die topaktuellen Informationen als auch die Datenbank werden von Experten zusammengestellt und überprüft.

Falls Sie noch nicht Mandant bei uns sind, kontaktieren Sie uns unter >> Kontakt <<


Infothek

Zurück zur Übersicht
Recht / Zivilrecht 
Montag, 16.09.2024

Negative Online-Bewertung - Unterlassungsanspruch eines Arztes gegen Online-Portal?

Das Landgericht Koblenz hatte zu entscheiden, ob ein Arzt gegen den Betreiber eines Online-Portals einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Veröffentlichung einer von einem Dritten abgegebenen negativen Bewertung seiner Praxis hat (Az. 3 O 46/23).

Im vorliegenden Fall wurde die Klage abgewiesen. Hostprovider wie die Beklagte könnten zwar grundsätzlich als Störer auf Unterlassung bzw. Beseitigung gem. § 1044 Abs. 1 BGB analog haften, weil diese eine Plattform zur Verfügung stellen, auf der anonyme Bewertungen abgegeben werden können. Wer – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beitrage, könne als mittelbarer Störer für die Unterlassung einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden. Die Haftung als mittelbarer Störer dürfe aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setze deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimme sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten sei.

Da die Beklagte auf die Beschwerde des Klägers ein Überprüfungsverfahren eingeleitet, eine Stellungnahme durch den Verfasser der Bewertung eingeholt und diese der Klägerin zur Stellungnahme weitergeleitet habe, habe sie hier ihre Prüfpflicht nicht verletzt.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.